Veränderungssperren
Eine Veränderungssperre dient der Sicherung der Bauleitplanung.
Hat eine Gemeinde eine Veränderungssperre für ein Baugebiet, welches sie mit einem Bebauungsplan überplanen will, dürfen in diesem Baugebiet:
Davon ausgenommen sind Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.
Rechtsgrundlagen : §§ 14 bis 18 BauGB
Hat eine Gemeinde eine Veränderungssperre für ein Baugebiet, welches sie mit einem Bebauungsplan überplanen will, dürfen in diesem Baugebiet:
- bauliche Anlagen nicht errichtet oder beseitigt werden sowie
- wertsteigernde oder die geplante Bauausführung erheblich erschwerende
Davon ausgenommen sind Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.
Rechtsgrundlagen : §§ 14 bis 18 BauGB