Veränderungssperren

Eine Veränderungssperre dient der Sicherung der Bauleitplanung.

Hat eine Gemeinde eine Veränderungssperre für ein Baugebiet, welches sie mit einem Bebauungsplan überplanen will, dürfen in diesem Baugebiet:

  • bauliche Anlagen nicht errichtet oder beseitigt werden sowie
  • wertsteigernde oder die geplante Bauausführung erheblich erschwerende

Veränderungen nicht vorgenommen werden.

Davon ausgenommen sind Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.

Rechtsgrundlagen : §§ 14 bis 18 BauGB