Streupflichtsatzung der Gemeinde Dußlingen


Entgegen den Regelungen der Streupflichtsatzung gibt es ein Urteil des Oberlandesgericht Karlsruhe, welches besagt, dass es bei Glätte im Winter ausreichend ist bei Straßen ohne Gehwegen auf einer Straßenseite einen Streifen von einem Meter zu bestreuen. Somit können und dürfen die Gemeinden die Grundstückseigentümer nicht verpflichten beidseitig zu streuen.

Hierbei ist ein jährlicher Wechsel der Straßenseite als gerechte Lösung für die Anlieger angedacht.

Die Gemeinde Dußlingen wird die Zuständigkeit wie folgt regeln:

  • in den ungeraden Jahreszahlen liegt die Zuständigkeit bei den Anliegern der Straßenseite mit ungeraden Hausnummern
  • in den geraden Jahreszahlen liegt die Zuständigkeit bei den Anliegern der Straßenseite mit den geraden Hausnummern

Die Gemeinde Dußlingen wird die Streupflichtsatzung zur gegebenen Zeit den neuen Regelungen anpassen.

Wir bitten um Beachtung!