Leinenzwang für Hunde in der Gemeinde Dußlingen


Es wurde in letzter Zeit verstärkt festgestellt, dass Hunde ohne Leine im Innenbereich umherlaufen.
In der Gemeinde Dußlingen gilt auf Grund der Polizeiverordnung der Leinenzwang für alle Hunde, egal wie groß oder klein diese Hunde sind.
Der genaue Wortlaut der Polizeiverordnung lautet:
Im Innenbereich (§§ 30 – 34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen und sonstigen öffentlichen Anlagen Hunde an der Leine zu führen.  
Nach § 28 Straßenverkehrsordnung sind Haustiere, die den Verkehr gefährden können, von der Straße fern zu halten. Des Weiteren ist ein unbeaufsichtiges Laufenlassen (Streunen) von Hunden immer eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die nach dem Polizeigesetz als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.
Dies bedeutet für alle Hundebesitzer, dass innerhalb der bebauten Ortslage Hunde an der Leine zu führen sind.
Im Außenbereich dürfen Hunde nur frei umherlaufen, wenn die begleitende Person durch Zuruf auf das Tier einwirken kann. Ansonsten sind auch Hunde im Außenbereich an der Leine zu führen.
Wir möchten die Hundehalter auch darauf hinweisen, dass Kinder nicht alleine mit „großen“ Hunden spazieren gehen sollten. Kinder können im Ernstfall die Hunde nicht mehr halten bzw. auf die Hunde einwirken, so dass es zu gefährlichen Situationen kommen kann.
Wir bitten alle Hundebesitzer um Beachtung!