Aufstellung des Bebauungsplanes „Innerer Weilersbach“


Der Gemeinderat der Gemeinde Dußlingen hat am 10.10.2019 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen für den Bereich „Innerer Weilersbach“ einen Bebauungsplan aufzustellen.
 
Für den Planbereich ist der im Anschluss an den Text veröffentlichte Lageplan vom 10.10.2019 der Gemeinde Dußlingen maßgebend. Der räumliche Geltungsbereich ist wie folgt begrenzt:
 
●     Im Norden:   durch die nördliche Begrenzung der Grundstücke Flste. 182/3, 182/4 + 187;
●     Im Osten:      durch die östliche Begrenzung der Kirchstraße, Flste. 187, 185, 190/1 + 195/1;
●     Im Süden:    durch die südliche Begrenzung der Flste. 2199/3, 2200, 2201, 2202, 2203, 2204, 2205, 2206, 2207, 2208, 2209, 2210, 2211, 2212, 2213, 189, 196, 191
●     Im Westen:   durch die westliche Grenze der Grundstücke Flste 2199/3, 1454, 1451 + 182/3
 
Ziel und Zweck der Planung:
 
Die Nachfrage nach Wohnbauflächen hat bei der Gemeinde Dußlingen erheblich zugenommen und ist auch in den vergangenen Monaten stetig hoch. Um die Baulandnachfrage kurzfristig decken zu können, ist die Gemeinde bestrebt, neben innerörtlichen Verdichtungen auch zusätzliche Wohnbauflächen zeitnah zu aktivieren.
 
Im Rahmen der Ortsentwicklung „Dußlingen 2030“ wurde speziell die Wichtigkeit der Bereitstellung von Wohnbauplätzen in Dußlingen priorisiert. Die vorhandene Nachfrage nach Baufläche kann auch durch die Ausweisung des Baugebietes „Hofstatt“ nicht voll umfänglich beantwortet werden. Die Entwicklung des Baugebietes „Innerer Weilersbach“ geschieht im Rahmen der Fortschreibung einer langfristigen städtebaulich funktionalen Entwicklungsstrategie zur Erreichung einer nachhaltig kommunalen Ortsentwicklung.
 
Im Flächennutzungsplan ist der Bereich, der als Geltungsbereich für die Aufstellung des Bebau-ungsplanes vorgesehen ist, nicht als geplante Wohnbaufläche nach § 1 Abs. 1 BauNVO ausgewiesen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes soll gem. § 13b BauGB i. V. m. § 13a
BauGB erfolgen. Es wird keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Der Aufstellungsbeschluss wird nach § 2 Abs. 1 BauGB gefasst.
 
Dußlingen, 11.10.2019

Thomas Hölsch
Bürgermeister
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