1. Änderung des Bebauungsplanes „Untere Breite“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB


Der Gemeinderat der Gemeinde Dußlingen hat am 22.03.2018 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan „Untere Breite“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB zu ändern. Für die Änderung des Bebauungsplans ist der nach diesem Text veröffentlichte Lageplanausschnitt maßgebend.
 
Ziel und Zweck der Planänderung
Der Bebauungsplan „Untere Breite“ hat durch die Bekanntmachung über das Inkrafttreten am 25.07.2015 Rechtskraft erlangt.
 
Aufgrund der anhaltend hohen Nachfrage bzw. des momentan bestehenden dringlichen Bedarfs von ortsansässigen Unternehmen nach gewerblichen Bauflächen ist es zwingend notwendig, das Baugebiet sehr kurzfristig zu entwickeln. Im Zuge der konkretisierten Erschließungsplanung hat sich insbesondere ergeben, dass die ingenieurtechnische Planung für die Erschließungsstraße im Abschnitt zwischen dem neuen Gewerbegebiet und der Anbindung an die Straße „Im Steinig“ nicht beibehalten werden kann und deshalb räumlich verschoben werden muss. Außerdem wurde das Entwässerungskonzept dahingehend überarbeitet, dass eine entscheidend effektivere Entlastung des Verbandssammlers und somit der Kläranlage erreicht werden kann. Dazu ist es notwendig, den Bebauungsplan „Untere Breite“ zu ändern und den Geltungsbereich für die Erschließungsstraße anzupassen.
 
Der Entwurf der geplanten Änderung des Bebauungsplanes einschließlich der geänderten textlichen Festsetzungen wird mit Begründung jeweils einschließlich vom 09.04.2018 bis 08.05.2018 beim Bürgermeisteramt Dußlingen, Bauamt, zu den üblichen Sprechzeiten (Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag von 8.00 Uhr bis 11.45 Uhr und Dienstag Nachmittag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Während der Auslegungsfrist können schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Stellungnahmen abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
 
Wir weisen darauf hin, dass keine Umweltprüfung stattfindet. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass nicht während der Stellungnahmefrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bebauungsplanänderung unberücksichtigt bleiben können.
 
Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Beteiligung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
 
Dußlingen, 23.03.2018
 
Thomas Hölsch
Bürgermeister