Vergnügungssteuer

Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer.
Der Vergnügungssteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die im Gemeindegebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z. B. Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden.

Kontakt

Die Aufstellung und die Abschaffung eines Gerätes ist der Gemeinde innerhalb von 2 Wochen schriftlich anzuzeigen. Die Steuerschuld für ein Kalendervierteljahr entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres (Januar bis März 10.04., April bis Juni 10.07., Juli bis September 10.10. und Oktober bis Dezember 10.01.)

Die in der Gemeinde Dußlingen festgesetzten Steuersätze können der aktuell gültigen Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) entnommen werden.