Bürgerservice
Feuerbestattung beantragen
Bei der Feuerbestattung wird die verstorbene Person vor oder nach der Trauerfeierlichkeit in einem Sarg eingeäschert.
Danach wird die Asche in einer Urne beigesetzt.
Gemeinde-/Stadtverwaltung des Einäscherungsortes.
- Die Art der Bestattung richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person bzw. wenn der Wille nicht bekannt ist, bestimmen die Angehörigen die Bestattungsart; d.h. die verstorbene Person bzw. die Angehörigen müssen zunächst eine Feuerbestattung wünschen.
- Verstorbene dürfen nur mit der Erlaubnis der zuständigen Stelle feuerbestattet werden.
- Die Art der Bestattung richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person bzw. wenn der Wille nicht bekannt ist, bestimmen die Angehörigen die Bestattungsart; d.h. die verstorbene Person bzw. die Angehörigen müssen zunächst eine Feuerbestattung wünschen.
- Für die Feuerbestattung bedarf es einer Erlaubnis der zuständigen Behörde (Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung des Einäscherungsortes). Diese ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Die erforderlichen Unterlagen sind zusammen mit dem Antrag bei der zuständigen Behörde einzureichen (grds. schriftlich, soweit bereits möglich auch online). Die zuständige Behörde entscheidet sodann über Ihren Antrag; Sie erhalten einen Bescheid.
Hinweis: Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden, ist die Todesart ungeklärt oder handelt es sich um unbekannte Verstorbene, erhalten Sie die Erlaubnis durch die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Einäscherungsortes erst dann, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht die Feuerbestattung schriftlich genehmigt hat.
- Ausdrückliche Verfügung des Verstorbenen oder - falls eine solche nicht vorliegt - der Angehörigen (Wille des Verstorbenen / der Angehörigen zur Feuerbestattung).
- Nicht vertraulicher Teil der Todesbescheinigung (bei Sterbefällen außerhalb des Landes Baden-Württemberg: Sterbeurkunde).
- Ärztliche Bescheinigung,, dass bei einer Untersuchung der verstorbenen Person keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod festgestellt wurden (zweite Leichenschau).
1. Verstorbene dürfen bestattet werden, wenn durch ärztliche Leichenschau jede Möglichkeit eines Scheintods ausgeschlossen ist.
2. Die zuständige Behörde kann aus gesundheitlichen Gründen den Zeitpunkt der Bestattung anordnen.
2. Die zuständige Behörde kann aus gesundheitlichen Gründen den Zeitpunkt der Bestattung anordnen.
Die Gebühren können Sie der Bestattungsgebührenordnung entnehmen.
Hat der Verstorbene die Feuerbestattung ausdrücklich verfügt, ist seinem Wunsch zu entsprechen. Hat er sie abgelehnt, ist eine Einäscherung unzulässig.
Eine handschriftliche Verfügung kann beispielsweise wie folgt lauten: "Ich, (Vor- und Nachname), wünsche nach meinem Tode feuerbestattet zu werden. Ort, Datum, Unterschrift."
Fehlt diese letztwillige Anordnung zur Feuerbestattung, können die nächsten Angehörigen eine entsprechende Verfügung treffen.
- § 32 Bestattungsart
- § 35 Zulässigkeit der Feuerbestattung
- § 16 Erlaubnis
- § 17 Ärztliche Bescheinigung