Bürgerservice

Grundsteuerreform

Das Landesgrundsteuergesetz regelt die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 neu. Schon jetzt beginnt die Umsetzung. Und dafür braucht es Ihre Mithilfe. Zum Stichtag 1. Januar 2022 werden die Grundsteuerwerte neu festgestellt. Das geschieht mit einer sogenannten „Feststellungserklärung“. Diese müssen Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken (Grundsteuer B) sowie land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A) zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober 2022 abgeben.

^
Sonstiges

Weitere Informationen erhalten Sie HIER über die Website des Finanzamtes Tübingen.

Außerdem können Sie über das Zentrale Bodenrichtwertinformationssystem die von Ihnen benötigten Daten für Ihr Grundstück abrufen.

Bitte achten Sie beim Aufruf der Internetseite darauf, dass der Reiter „Bodenrichtwerte Grundsteuer B“ grün hinterlegt ist und dieses für Ihre Feststellungserklärung zur Grundsteuerreform verwendet wird.

Die Bodenrichtwerte des Reiters „BORIS-BW“ enthält keine Angaben zur Flurstücksgröße und kann daher nicht für Ihre Feststellungserklärung verwendet werden.

^
Broschüre