Bürgerservice

Vergnügungssteuer

Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer.
Der Vergnügungssteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die im Gemeindegebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z. B. Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden.
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Frist/Dauer
Die Aufstellung und die Abschaffung eines Gerätes ist der Gemeinde innerhalb von 2 Wochen schriftlich anzuzeigen. Die Steuerschuld für ein Kalendervierteljahr entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres (Januar bis März 10.04., April bis Juni 10.07., Juli bis September 10.10. und Oktober bis Dezember 10.01.)
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Satzung
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Zugehörigkeit zu