Bürgerservice
Vergnügungssteuer
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer.
Der Vergnügungssteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die im Gemeindegebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z. B. Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden.
Der Vergnügungssteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die im Gemeindegebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z. B. Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden.
Die Aufstellung und die Abschaffung eines Gerätes ist der Gemeinde innerhalb von 2 Wochen schriftlich anzuzeigen. Die Steuerschuld für ein Kalendervierteljahr entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres (Januar bis März 10.04., April bis Juni 10.07., Juli bis September 10.10. und Oktober bis Dezember 10.01.)