Reinigungspflicht für Gehwege


Bei der Gemeindeverwaltung gehen Beschwerden ein, dass Anlieger vermehrt der Reinigungspflicht von Gehwegen nicht nachkommen.

Insbesondere in der herbstlichen Jahreszeit werden Fußgänger durch das herabgefallene Laub und die feuchte Witterung beeinträchtigt. Die Gehwege sind durch das Laub sehr rutschig, so dass die Verkehrssicherheit der Fußgänger gefährdet wird. 

Wir fordern daher die Anlieger auf ihrer Reinigungspflicht nachzukommen, so dass Fußgänger nicht gefährdet werden. Dies ist u.a. auch von Wichtigkeit, da im Falle eines Unfalls, der für die Reinigungspflicht bzw. die Räum- und Streupflicht verantwortliche Anlieger, privatrechtlich haftbar gemacht werden kann.

Nach § 1 der Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) obliegt es den Straßenanliegern die Gehwege zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.

Wir bitten um Beachtung!