Räum- und Streupflicht der Straßenanlieger


Der Winter ist in den letzten Tagen auch in Dußlingen eingezogen.

Wir möchten hiermit noch mal auszugsweise auf die Bestimmungen unserer Streupflicht-Satzung hinweisen.

Gehwege sind in der Regel mindestens auf eine Breite von 1,2 m zu räumen. Falls keine Gehwege vorhanden sind, ist eine Fläche am Fahrbahnrand in einer Breite von 1,50 Meter zu räumen. An Werktagen muss bis 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 8.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, der Gehweg von Schnee und Eis zu befreien (bis 21.00 Uhr).

Ein Verstoß gegen die genannten Pflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Unabhängig davon, kann ein Anlieger privatrechtlich dafür haftbar gemacht werden, sollte ein Fußgänger durch Schnee oder Glatteis einen Unfall haben und sich verletzen.

Beim Schneeräumen ist zu beachten, dass der Schnee von Gehwegen nicht auf die Straße geräumt wird. Wir möchten alle „Schneeräumer“ bitten, den Schnee entlang des Gehweges bzw. der Straße aufzuhäufen und den Schnee von privaten Grundstücken nach Möglichkeit nicht auf die Straße oder den Gehweg zu räumen. Dies ist auch im Interesse der Anlieger, da sonst die Gefahr besteht, dass der Schnee durch die Räumfahrzeuge wieder auf dem Gehweg landet.

Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege rechtzeitig zu bestreuen, so dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benützt werden können. Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand oder Splitt zu verwenden.