Beeinträchtigte Verkehrssicherheit durch Hecken, Sträucher und Bäume an Straßen und Gehwegen


Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten werden gebeten, die entlang der Gehwege oder Straßen stehenden Hecken, Sträucher und Bäume, deren Äste und Zweige in den Verkehrs- und Gehwegraum hineinragen oder die Sicht behindern, im Interesse der Verkehrssicherheit zur Gefahrenabwehr und zur Vermeidung von Schadenersatzansprüchen zurückzuschneiden.

Dabei müssen folgende Lichträume frei bleiben:

  • 4,50 m über der gesamten Fahrbahn
  • 2,30 m über Gehwegen
  • 2,50 m über Radwegen
  • An Straßeneinmündungen und Kreuzungen müssen Hecken und Anpflanzungen stets so nieder gehalten werden, dass eine ausreichende Übersicht für die Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist.

Das Lichtraumprofil ist unbedingt frei zu halten!

Dies bedeutet, dass keinerlei Anpflanzung in diesen Bereich hineinragen darf. Dazu gehören auch Gewächse am Boden, die über die Grundstücksgrenze in den öffentlichen Verkehrsraum ragen.

An Straßenkreuzungen und –einmündungen sind die sogenannten Sichtdreiecke freizuhalten, damit der Kraftfahrzeugverkehr nicht behindert oder sogar gefährdet wird. Hecken, Büsche und Bäume sind daher so zurückzuschneiden (max. 0,80 m - 1,00 m Höhe), dass die Sicht für die einfahrenden Kraftfahrer nicht behindert wird.

Bitte prüfen Sie auch, ob Straßenlampen an der Grundstücksgrenze oder Schilder (z.B. Straßenbezeichnungen, Verkehrszeichen, usw.) zugewachsen sind und deren Freischneiden erforderlich ist. Bedenken Sie: Durch das Zuwachsen von Straßenlampen oder –schildern wird die Verkehrssicherheit beeinträchtigt und die Orientierung von ortsfremden Personen erschwert.

Besonders gefährdet sind Kinder, die nach der Straßenverkehrsordnung bis zum vollendeten 8. Lebensjahr mit ihrem Fahrrad den Gehweg benutzen müssen. Werden sie durch überhängende Äste zum Ausweichen auf die Straße verleitet, besteht eine erhöhte Unfallgefahr für sie.

Nach § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg dürfen Anpflanzungen und auch Zäune sowie Stapel, Haufen oder andere Einrichtungen nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen.

Bitte nehmen Sie auf Ihre Mitmenschen Rücksicht!

Als Verkehrsteilnehmer erwarten Sie, dass andere Grundstückseigentümer bzw. –besitzer keine Gefahrensituationen schaffen. Legen Sie diesen Maßstab auch an Ihr eigenen Verhalten an. Beachten Sie bitte auch, dass Sie als Grundstückseigentümer bzw. –besitzer verkehrssicherungspflichtig sind und im Schadensfall mit Schadenersatzansprüchen konfrontiert werden können.