Wichtige Informationen zur Quarantäne bei einer Corona-Erkrankung


Das Land Baden-Württemberg hat zur Entlastung von Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Behördenmitarbeiter die Vorgaben zur Beantragung des Verdienstausfalls geändert und hierdurch deutlich an Bürokratie abgebaut.

Für die Beantragung des Verdienstausfalls reicht nun ein positives PCR- oder Schnelltestergebnis einer Teststelle als Nachweis, dass man in Quarantäne war. Nicht mehr benötigt wird eine Quarantäne-Bescheinigung (Absonderungsbescheinigung) des Rathauses.

Die Vorlage des Testergebnisses ist jedoch freiwillig. Daher ist es im Ausnahmefall weiterhin möglich beim Rathaus eine Quarantäne-Bescheinigung zu beantragen.

Auf Grundlage dieser Änderung wird die Gemeindeverwaltung die an Corona erkrankten Personen nicht mehr kontaktieren.

Quarantäne bei positiv getesteten Personen:

Die Quarantäne von an Corona erkrankten Personen beginnt am Tag des positiven PCR- oder Schnelltestergebnisses (= Tag 0 der Quarantäne).

Die Absonderung endet frühestens fünf Tage nach dem Erstnachweis des Erregers, sofern seit 48 Stunden Symptomfreiheit besteht, spätestens jedoch nach zehn Tagen.

Bei vorzeitiger Beendigung der Isolation müssen die Betroffenen mindestens 48 Stunden keine Krankheitssymptome (z.B. Husten, Schnupfen, Kopfschmerzen, Fieber etc.) haben. Treten weiter Krankheitssymptome auf, muss die Isolation fortgesetzt werden. Sie endet dann spätestens (wie bisher) nach zehn Tagen. Ein negativer Test ist nicht mehr nötig, um die Isolation zu beenden.  

Beispielrechnung:

Positiver Testabstrich am 16.05.2022 (= Tag „0“)

Letzter Tag der Quarantäne ist am 26.05.2022 (= Tag 10)

Ende der Absonderung frühestens 5 Tage nach dem Erstnachweis nach 48 Stunden Symptomfreiheit ab 21.05.2022 (= Tag 5)

Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen können nach der Isolation nur nach einem negativen Corona-Test wieder arbeiten gehen.

Quarantäne bei haushaltsangehörigen Personen und enge Kontaktpersonen:

Personen, die engen Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatten, insbesondere mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt leben, wird für einen Zeitraum von zehn Tagen nach dem letzten Kontakt zur positiv getesteten Person empfohlen, Kontakte zu anderen Personen zu reduzieren und die allgemeinen Schutzmaßnahmen einzuhalten. Eine Absonderungspflicht besteht unabhängig vom Impf- und Immunstatus nicht mehr.

Sollten Sie Fragen zur Corona-Quarantäne haben oder im Ausnahmefall eine Quarantäne-Bescheinigung (Absonderungsbescheinigung) beantragen wollen, können Sie sich an Frau Bär, Telefon 07072/9299-76 oder an Frau Makowski, Telefon 07072/9299-21 bei der Gemeindeverwaltung Dußlingen wenden.

Wenn Sie weitere Fragen haben, schauen Sie auf die Homepage des Gesundheitsamtes unter: www.tuecorona.de oder des Sozialministeriums Baden-Württemberg https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de