Verzicht auf Grundsteuer-Jahresbescheide 2022


Die Gemeinde Dußlingen verzichtet bei den Grundstückseigentümern, bei denen keine Änderung im Steuerbetrag oder im Eigentum eingetreten ist, aus Kostengründen auf die Zusendung von Grundsteuer-Jahresbescheiden.

Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022

  • Steuerfestsetzung

Die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022 wird aufgrund § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) für diejenigen Steuerschuldner öffentlich festgesetzt, die für das Kalenderjahr 2022 die gleiche Grundsteuer wie für 2021 zu entrichten haben.

Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eingetreten sind, gilt dies nicht. In diesen Fällen ergeht entsprechend dem Meßbescheid des Finanzamtes ein schriftlicher Grundsteuerbescheid.

  • Zahlungsaufforderung

Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für 2022 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, welche im zuletzt ergangenen Grundsteuerbescheid aufgeführt sind, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Konten der Gemeinde Dußlingen zu überweisen.

  • Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung erwirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bürgermeisteramt Dußlingen, Rathausplatz 1, 72144 Dußlingen, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d.h., die Erhebung der festgesetzten Grundsteuer wird dadurch nicht aufgehalten.

  • Auskunft

Für weitere Auskünfte steht Ihnen gerne Frau Dais, Tel.: 07072/9299-32, E-Mail: ldais(at)dusslingen.de, zur Verfügung.