Unterhaltung der Kanalanschlüsse


Die Unterhaltung von Kanal-Hausanschlüssen ist entsprechend der örtlichen Abwassersatzung Aufgabe des Grundstückseigentümers, auch dann, wenn der Hausanschluss oder die Drainageleitung in öffentlichen Grundflächen oder Uferböschungen verlegt wird.

Dies wurde vom Amtsgericht Tübingen im Frühjahr 1995 so entschieden. Im zu entscheidenden Fall war eine Drainageleitung innerhalb der öffentlichen Uferböschung durch Wurzeln der dort zur Böschungssicherung gepflanzten Bäume verstopft worden. Der vom Grundstückseigentümer geltend gemachte Schadenersatz für die Sanierung des Hausanschlusses wurde vom Gericht abgelehnt, da die Nutzung der Drainageleitung ausschließlich dem Grundstückseigentümer und nicht der Gemeinde diene; die Unterhaltungspflicht und damit auch die Beseitigung von Wurzelwerk im Hausanschluss obliegt demnach dem Grundstückseigentümer.

Zur Vermeidung der zum Teil sehr hohen Sanierungskosten werden daher alle Grundstückseigentümer, deren Hausanschluss oder Drainageleitung in öffentlichen Grünflächen oder Uferböschungen verlegt sind, auf ihre Verpflichtung zur laufenden Kontrolle und auf ihre Unterhaltungsverpflichtung hingewiesen.