Liebe Hundehalter!


Bei der Gemeindeverwaltung Dußlingen sind in letzter Zeit wieder vermehrt Beschwerden über Hundekot im Ortsgebiet eingegangen.  
Aus diesem Anlass werden nachfolgend die Bestimmungen unserer Polizeiverordnung (auszugsweise) abgedruckt. Wir weisen darauf hin, dass ein Verstoss gegen diese Bestimmungen mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren geahndet werden kann.

§ 14 Hundehaltung, Leinenzwang und Verunreinigungen

(1) Hunde sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.

(2)  Im Innenbereich (§§ 30-34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen und sonstigen öffentlichen Anlagen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.
(4) Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass der Hund öffentliche Straßen und Gehwege, Grün- und Erholungsanlagen, sonstige öffentliche Anlagen sowie fremde Vorgärten nicht mit Kot beschmutzt. Hundekot ist vom Ausführenden unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

Im Gemeindegebiet gibt es an verschiedenen Stellen Hundetoiletten, hierdurch soll die verantwortungsbewusste und ordnungsgemäße Beseitigung von Hundekot zur Sauberhaltung der Wege, Grünanlagen und Obstbaumwiesen unterstützt werden.  Wir bitten Sie von den Hundetoiletten Gebrauch zu machen und die Entsorgung der Tüten mit dem Hundekot in den Müllbehälter der Hundetoilette zu entsorgen und nicht in die normalen Mülleimer bzw. auf den Grünanlagen.

Friedhof und Hundeklo sind nicht dasselbe!
Auch die Beschwerden bezüglich Hundekot in der Friedhofsanlage und auf den Grabstätten sind immer wieder Thema.
Gemäß § 3 Abs. 2 d der Friedhofsordnung ist es nicht gestattet, Tiere auf den Friedhof mitzubringen.

Wir bitten die Hundehalter sich an diese Bestimmungen zu halten!