Allgemeine Hygienemaßnahmen zur Landtagswahl


Die allgemeinen Hygienemaßnahmen sind sowohl von den Wählerinnen und Wählern als auch von den Wahlhelferinnen und Wahlhelfern und an der Wahl beteiligten Personen einzuhalten:
  • Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen,
  • Tragen einer FFP2/KN95/N95 oder vergleichbaren Maske (im Folgenden: FFP2-Maske) oder einer medizinischen Maske („OP-Maske“) nach § 10a Absatz 3 Satz 1 CoronaVO. Ausnahmen sind nur für Kinder bis sechs Jahren, aus gesundheitlichen Gründen bei Vorlage eines ärztlichen Attests oder aus einem sonstigen zwingenden Grund zulässig. Sonstige zwingende Gründe sind absolute Ausnahmefälle, wie z. B. die Mund-zu-Mund-Beatmung bei Erster Hilfe.
  • Händehygiene einhalten (Desinfizierung der Hände ist vor Betreten des Wahlraumes Pflicht, § 10a Absatz 3 Satz 4 CoronaVO),
  • Personen mit Corona-Symptomen haben keinen Zutritt zum Wahllokal,
  • Personen, die innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt mit einer Corona-infizierten Person hatten, haben keinen Zutritt zum Wahllokal.

Weitere Verhaltensregeln und -empfehlungen zum Schutz vor dem Coronavirus sind beispielsweise zu finden unter https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/alltag-in-zeiten-von-corona.html.