Räum- und Streupflicht der Straßenanlieger!


Der Winter zeigt sich im Moment von seiner weißen Seite und somit sind die Straßenanlieger und der Bauhof mit dem Räumen des Schnees beschäftigt. Leider wird vermehrt, der Schnee von Gehwegen auf die Straße geräumt. Wir möchten alle „Schneeräumer“ bitten den Schnee entlang des Gehweges bzw. der Straße aufzuhäufen und den Schnee von privaten Grundstücken nach Möglichkeit nicht auf die Straße oder den Gehweg zu räumen.  Dies ist auch im Interesse der Anlieger, da sonst die Gefahr besteht, dass der Schnee durch die Räumfahrzeuge wieder auf dem Gehweg landet.

Gehwege müssen an Werktagen bis 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 8.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, der Gehweg von Schnee und Eis zu befreien (bis 21.00 Uhr).
Falls keine Gehwege vorhanden sind, so ist eine Fläche am Fahrbahnrand in einer Breite von 1,50 Meter zu räumen.

Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege rechtzeitig zu bestreuen, so dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benützt werden können. Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand oder Splitt zu verwenden. Die Verwendung von Streusalz und anderen Auftaumitteln ist auf Gehwegen verboten. Ausnahmsweise sind diese Mittel bei Eisregen zulässig.