Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans "Hofstatt"


Gemeinde Dußlingen
Gemarkung Dußlingen

Baulandumlegung Hofstatt
Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans "Hofstatt"


Der Umlegungsplan, bestehend aus Umlegungskarte und Umlegungsverzeichnis, aufgestellt durch den Beschluss des Umlegungsausschusses vom 11.11.2019, ist am 8.1.2020 für die nachstehend aufgeführten Grundstücke unanfechtbar geworden:
325/1 mit der östlichen Teilfläche von 893 m², 2386/1, 2387/1, 2499/1 mit einer Teilfläche von ca. 1 m², 2502, 2507, 2508, 2509/1, 2509/2, 2510/1, 2510/2, 2511, 2512/1, 2512/2, 2513/1, 2513/2, 2514, 2515, 2516, 2517, 2518, 2519, 2520, 2531/2, 2532/1, 2532/2, 2533, 2534, 2545 mit der östlichen Teilfläche von 1743 m², 2546 mit der östlichen Teilfläche von 1102 m², 2548 mit der östlichen Teilfläche von 1168 m², 3746 mit der östlichen Teilfläche von 1441 m² und 3803 mit der nördlichen Teilfläche von 606 m² sowie für die außerhalb des Umlegungsgebiets liegenden Flurstücke 3516, 5324/6, 5324/7, 6789, 8025, 8031, 8034, 8374, 8378, 8379/1, 8916, 8917, 8920, 8921, 8922 und 8924.
Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 72 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.2414) mit späteren Änderungen der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.
Bis zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Einsicht in den Umlegungsplan bei der Umlegungsstelle der Gemeinde Dußlingen, Rathausplatz 1, 72144 Dußlingen, Zimmer E 12, während der Dienstzeiten jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Dußlingen, 21.1.2020
Thomas Hölsch
Bürgermeister
Vorsitzender des Umlegungsausschusses