Winterdienst der Straßenanlieger


Der Winter zeigt sich im Moment von seiner weißen Seite. An dieser Stelle möchten wir daher nochmals auf die Streupflichtsatzung hinweisen:

Nach dieser Satzung sind die Straßenanlieger verpflichtet, die Gehwege innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrt zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Straßenanlieger sind Eigentümer, Mieter und Pächter von Grundstücken, die an einer Straße liegen.

Sind nach dieser Satzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung; sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.

Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft. Gehwege sind auf einer Breite von mindestens 1,20 m und falls Gehwege nicht vorhanden sind, die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von ebenfalls mindestens 1,20 m zu räumen und zu bestreuen. Erstrecken sich Parkflächen, Bänke, Pflanzungen u.ä. nahezu bis zur Grundstücksgrenze, ist der Straßenanlieger verpflichtet, entlang dieser Einrichtungen ebenfalls eine Fläche in einer Breite von 1,20 m zu räumen und zu bestreuen.

Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege rechtzeitig zu bestreuen, so dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benützt werden können. Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Die Verwendung von Streusalz und anderen Auftaumitteln ist auf Gehwegen verboten. Ausnahmsweise sind diese Mittel bei Eisregen zulässig.

Leider wird vermehrt der Schnee von Gehwegen auf die Straße geräumt. Wir möchten alle „Schneeräumer“ bitten, den Schnee entlang des Gehweges bzw. der Straße aufzuhäufen und den Schnee von privaten Grundstücken nach Möglichkeit nicht auf die Straße oder den Gehweg zu räumen. Dies ist auch im Interesse der Anlieger, da sonst die Gefahr besteht, dass der Schnee durch die Räumfahrzeuge wieder auf dem Gehweg landet.

Diese Verpflichtungen gelten sowohl für die Eigentümer und Besitzer von bebauten als auch von unbebauten Grundstücken.

Die Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21.00 Uhr.

Wir hoffen, dass diese Bestimmungen der Streupflicht-Satzung von allen Straßenanliegern beachtet und eingehalten werden. Auf die straf- und haftungsrechtlichen Folgen bei Verstößen gegen diese Vorschriften weisen wir ausdrücklich hin.

Ältere und kranke Menschen können diese winterlichen Verpflichtungen oft nur mit Mühe und großer Anstrengung bewältigen.
Darum unsere Bitte an Sie: Helfen Sie einem im Haus oder in der Nachbarschaft wohnenden älteren oder hilfebedürftigen Menschen und tragen Sie so dazu bei, dass auch er Gefallen an der weißen Pracht findet.

Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten werden außerdem gebeten, die entlang der Gehwege oder Straßen stehenden Hecken, Sträucher und Bäume, deren Äste und Zweige in den Verkehrs- und Gehwegraum hineinragen oder die Sicht behindern, zurückzuschneiden.